Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Mindbox

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Mindbox

Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die Bedingungen (im Folgenden als AGB bezeichnet) der Firma Mindbox GmbH (im Folgenden als Agentur bezeichnet) zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers (im Folgenden als Auftraggeber bezeichnet), die die Agentur nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für sie unverbindlich, auch wenn sie ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1. Preisangebot

Die Preisangebote werden in Euro angegeben und sind, wenn nichts anderes erwähnt ist, Nettopreise (Preise, die keine Mehrwertsteuer enthalten); sie erlangen die Verbindlichkeit erst mit der Bestätigung des Auftrages durch die Agentur.

2. Zahlungsbedingungen

Die Rechnung (Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer) wird mit Übergabe der vereinbarten Leistung fällig. Liegt bei Fertigstellung oder nach Eintreten der Abnahmeverpflichtung keine Versandverfügung des Auftraggebers vor oder wird die Ware bei der Agentur eingelagert, so wird die Rechnung unter dem Datum der Fertigstellung der Ware ausgefertigt. Die Zahlungsfristen laufen vom Rechnungsdatum ab. Die Zahlung des Rechnungsbetrages (Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer) hat innerhalb der angegebenen Fristen ohne Abzug in Euro zu erfolgen. Skonto wird nur gewährt, wenn dies ausdrücklich ausgewiesen wurde. Beträge für Einzelaufträge und Abrufe bis zu 25,- EUR sind bei Lieferung in bar zahlbar. Bei kleinen Beträgen gilt Nachnahmesendung als gewerbeüblich. Bei neuen Verbindungen kann Vorauszahlung verlangt werden. Bei Zeitschriften erfolgt die Abrechnung für jede Nummer, bei Zeitungen eine wöchentliche Abrechnung. Für derartige Aufträge hat die Zahlung des Rechnungsbetrages innerhalb einer Woche nach Rechnungsdatum ohne Abzug in bar zu erfolgen, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Wechsel werden nicht angenommen. Bei größeren Aufträgen sind Vorauszahlungen oder der geleisteten Arbeit entsprechende Teilzahlungen zu leisten. Ein Skontoabzug auf Teil- oder Zwischenrechnungen wird nicht gewährt. Bei Bereitstellung größerer Papier- und Kartonmengen oder besonderer Materialien durch die Agentur ist diese berechtigt, hierfür sofortige Zahlung zu verlangen. Der Auftraggeber kann gegen Ansprüche der Agentur nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus demselben rechtlichen Verhältnis zu. Verzugszinsen stehen der Agentur im gesetzlichen Rahmen zu. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftanzeige bei der Agentur eingeht, als Zahlungseingang. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so steht der Agentur das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der nicht fälligen Rechnungen bzw. den Kontokorrentsaldo zu fordern sowie für noch nicht fällige Schecks und den Gegenwert für noch laufende Aufträge Barzahlungen zu verlangen. Desgleichen hat die Agentur das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen des Auftraggebers einzustellen. Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungen zugunsten des Auftraggebers abgeändert werden, hat dieser die gesamten Kredit- und sonstigen Kosten zu tragen.

3. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen bzw. Einlösung der dafür gegebenen Schecks Eigentum der Agentur. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Kontokorrentforderung. Die Vorbehaltsware darf vor voller Bezahlung oder vor Einlösung der dafür gegebenen Schecks ohne Zustimmung der Agentur weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf die Agentur übergeht. Die Forderungen des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an die Agentur abgetreten, welche diese Abtretung hierdurch annimmt. An allen vom Auftraggeber übergebenen Rohmaterialien jeder Art ist hinsichtlich sämtlicher Forderungen der Agentur mit Übergabe ein Pfandrecht bestellt.

4. Lieferungen

gelten ab Lieferwerk, soweit nicht anders vereinbart. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Sofern der Auftraggeber keine besondere Weisung erteilt, übernimmt die Agentur keine Verbindlichkeit für billigsten und schnellsten Versand. Transportversicherungen werden von der Agentur nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers vorgenommen.

5. Lieferzeit

Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung; sie endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt oder wegen Versandunmöglichkeiten eingelagert wird. Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Korrekturabzüge, Fertigungsmuster, Klischees usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt die neue Lieferzeit, und zwar erst mit Bestätigung der Änderung. Betriebsstörungen – im eigenen Betrieb sowie im fremden, von denen die Herstellung und der Transport abhängig sind –, verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Kohlen- oder Kraftmangel, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preise. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder die Agentur für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.

6. Lieferverzug

Bei Lieferverzug der Agentur ist der Auftraggeber in jedem Fall erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt; Ersatz entgangenen Gewinns oder Schadenersatz ist ausgeschlossen.

7. Abnahmeverzug

Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so stehen der Agentur die Rechte aus § 326 BGB zu. Stattdessen steht der Agentur aber auch das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teiles Schadenersatz zu verlangen. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellung bzw. bei avisiertem Versand nicht prompt ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, die die Agentur nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann ist die Agentur berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.

8. Beanstandungen

sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Ware besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Es kann nur Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadenersatz verlangt werden. Die Agentur hat das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Abweichungen in der Beschaffenheit des von der Agentur beschafften Papiers, Kartons und sonstigen Materials können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferbedingungen der Papier- und Pappindustrie oder der sonst zuständigen Lieferindustrie, die auf Anfordern dem Auftraggeber zur Verfügung stehen, für zulässig erklärt sind oder soweit sie auf durch Drucktechnik bedingten Unterschieden zwischen Ausdruck und Auflage beruhen. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben und Bronzen sowie für Beschaffenheit der Gummierung, Lackierung, Imprägnierung usw. haftet die Agentur nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren. Für Arbeiten, die durch eine dritte Firma ausgeführt werden, gelten die Lieferbedingungen der einschlägigen Branche, die auf Anfordern des Auftraggebers zur Verfügung stehen. Für Verschulden des Personals wird auch innerhalb von Verträgen nur nach § 831 BGB gehaftet.

9. Vom Auftraggeber beschafftes und gestelltes Material

gleichviel welcher Art, ist der Agentur frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge. Bei größeren Posten sind die mit der Zählung oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten. Bei Zurverfügungstellung des Papiers und Kartons durch den Auftraggeber bleiben das Verpackungsmaterial und die Abfälle durch unvermeidlichen Abgang bei Druckzurichtungen und Fortdruck, durch Beschnitt, Ausstanzen und dergleichen Eigentum der Agentur. Soweit der Auftraggeber der Agentur Materialien aller Art zur Verfügung stellt, werden die zur Herstellung notwendigen Arbeiten berechnet. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm gestellten Inhalte frei von Rechten Dritter sind und deren Veröffentlichung nicht in irgendeiner Form gegen geltendes Recht verstößt. Zu den gestellten Inhalten gehören auch solche Inhalte und deren Quellen, die der Auftraggeber der Agentur im Hinblick auf deren Aufgabenwahrnehmung empfiehlt oder vorschlägt. Der Auftraggeber stellt die Agentur von allen Ansprüchen und Schäden frei, welche die Agentur durch Rechtsverstöße erleidet, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind. Das gilt insbesondere, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gehandelt hat, obwohl sie dem Auftraggeber ihre Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Werbemaßnahmen mitgeteilt hat.

10. Einsatz von Leistungen und Werkzeugen Dritter

Die nachfolgenden Regelungen gelten beim Einsatz von Leistungen und Werkzeugen Dritter (im Folgenden zusammenfassend als „Leistungen Dritter“ bezeichnet) durch die Agentur im Rahmen der Leistungserfüllung gegenüber dem Auftraggeber. Als Leistungen Dritter sind Leistungen zu verstehen, die im Namen oder im Auftrag des Auftraggebers von Dritten bezogen werden, wie z. B. Nutzungsrechte an Onlineplattformen, Analyse- und Marketingwerkzeuge, Stockbilder oder Open-Source-Software. Beruhen Sach- oder Rechtsmängel auf der Fehlerhaftigkeit der Leistungen eines Dritten und wird dieser nicht als Erfüllungsgehilfe der Agentur tätig, sondern gibt die Agentur, für den Auftraggeber erkennbar, lediglich eine Leistung Dritter an den Auftraggeber weiter, sind die Mängelansprüche des Auftraggebers auf die Abtretung der Mängelansprüche der Agentur gegenüber dem Dritten beschränkt. Die Agentur steht für den Mangel selbst ein, wenn die Mangelursache durch die Agentur gesetzt wurde, d. h. der Mangel auf einer von der Agentur zu vertretenden unsachgemäßen Modifikation, Einbindung oder sonstigen Behandlung der Leistungen Dritter beruht. Die Agentur ist nicht verantwortlich, falls Leistungen Dritter durch den Dritten eingeschränkt oder insgesamt eingestellt werden. Führt der Dritte eine Gebühr für die Zurverfügungstellung der Leistungen Dritter ein, hat die Agentur das Recht, die mit dem Auftraggeber vereinbarte Vergütung dementsprechend anzupassen, sofern der Auftraggeber die Nutzung der Leistungen Dritter nach Rückfrage fortsetzen möchte und die Vergütung zu Lasten der Agentur gehen würde.

11. Rechtliche Vorgaben und rechtliche Mitwirkungspflichten

Die Leistungen der Agentur beinhalten keine rechtliche Prüfung oder rechtliche Beratung (z. B. markenrechtlicher, urheberrechtlicher, datenschutzrechtlicher oder wettbewerbsrechtlicher Art) sowie Erfüllung von gesetzlichen Informationspflichten des Auftraggebers (z. B. Anbieterkennzeichnung, Datenschutzerklärung, Verbraucherunterrichtung bei Fernabsatzverträgen etc.). Die Agentur darf vom Auftraggeber bei berechtigten Zweifeln an der rechtlichen Zulässigkeit einer Maßnahme deren Freigabe verlangen und die Durchführung der Maßnahme so lange zurückstellen. Erachtet die Agentur für die durchzuführenden Maßnahmen eine rechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt der Auftraggeber nach Abstimmung die Kosten.

12. Verhalten Dritter

Der Auftraggeber erkennt an, dass das Verhalten Dritter in Onlinemedien nur schwer zu berechnen ist und die Agentur für das Verhalten Dritter nicht verantwortlich ist (z. B. negative Kommentare, Protestaktionen etc.). Dies gilt nicht, falls die Agentur dieses Verhalten schuldhaft herausgefordert hat. Bei der Bestimmung der Verantwortung der Agentur sind die branchenüblichen Verhaltensnormen und vernünftigerweise zu erwartende Verhaltensmuster der Dritten zugrunde zu legen. Die Agentur wird den Auftraggeber unterrichten, sobald ein Verhalten Dritter nach ihrer sachgerechten Ansicht einen Umfang annimmt, der dem Ansehen oder der Absatzförderung des Auftraggebers nachhaltig schaden könnte. Bestehen konkrete Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit von Inhalten Dritter oder Anlass, einen möglichen Schaden für den Auftraggeber anzunehmen, ist die Agentur berechtigt, diese Inhalte zu depublizieren (z. B. Kommentare zu löschen) oder Nutzer zu bannen.

13. Verpackung

aus Papier oder Pappe wird zum Selbstkostenpreis zzgl. Mehrwertsteuer berechnet und nicht zurückgenommen.

14. Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster

werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

15. Urheberrecht

Vertragsgegenstand ist die Erbringung der in Auftrag gegebenen Leistung sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an dieser erbrachten Leistung. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes und des Urheberrechtsgesetzes. Die Kennbarmachung der Firma als Urheber auf dem Produkt in der festgelegten Auflagenhöhe gilt als vereinbart. Das an den Auftraggeber übergebene Produkt darf nur für den vereinbarten Zweck und Umfang verwendet werden. Über den Umfang der Nutzung steht dem Urheber ein Auskunftsrecht zu. Das Recht der Verwendung im vereinbarten Rahmen erwirbt der Auftraggeber mit der Zahlung des Honorars. Bei Werken, die auf anderen Werken aufbauen, diese ändern, erweitern oder anpassen (z. B. bei individueller Anpassung von Templates oder Softwaremodulen), erstrecken sich die etwaigen ausschließlichen Rechte des Auftraggebers nicht auf die ursprünglichen Werke, sondern nur so weit, wie die durch die Agentur für den Auftraggeber vorgenommenen schutzfähigen Änderungen, Erweiterungen und Anpassungen reichen. Dem Auftraggeber wird ein Recht zur Bearbeitung des Werkes nur dann eingeräumt, solange das Bearbeitungsrecht ausdrücklich vereinbart wurde oder sich aus der Natur des Auftrages eindeutig ergibt. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter begründen kein Miturheberrecht. Bei Erbringung von Entwicklungsleistungen wird ein Lizenzvertrag mit dem Auftraggeber geschlossen. Bei Verwendung über den vereinbarten Umfang hinaus (Wiederholung und Mehrfachnutzung, Abänderung, Überlassung an Dritte) ist die Zustimmung des Urhebers erforderlich und honorarpflichtig. Bereits im Vorfeld eines Auftrages erarbeitete Konzepte sind bei Nichtzustandekommen eines Vertrages zurückzugeben. Eine Weiternutzung bedarf auf jeden Fall der Zustimmung des Urhebers. Erstellte Projekte (konzeptionelle, gestalterische oder ideelle) können vom Urheber zur Eigenwerbung und nach einer Veröffentlichung beim Auftraggeber genutzt werden. Druckstöcke (Original- und Duplikatklischees) und Prägeplatten sowie sonstige Arbeitsvorlagen und Entwürfe wie auch Material aus Pitches und vergleichbaren Angeboten und Vorschlägen bleiben Eigentum der Agentur, es sei denn, dass sie gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Agentur ist nicht verpflichtet, Druckdaten oder sonstige Dateien, die nicht entsprechend einer ausdrücklichen Vereinbarung zu liefern sind, Umdrucke von Lithographien und Kopien von Kopiervorlagen an den Auftraggeber zu liefern. Für fremde Druckstöcke, Manuskripte und andere Gegenstände, die nach Erledigung des Auftrages vom Auftraggeber binnen vier Wochen nicht abgefordert sind, übernimmt der Lieferant keine Haftung. Designerische Leistungen können in der Einarbeitungsphase hinsichtlich fremder Rechte nicht geprüft werden. Für diesbezügliche Recherchen sei dem Auftraggeber die Beauftragung eines Patentanwaltes angeraten. Erfolgt die Beauftragung zur Erstellung eines eintragbaren Zeichens oder zur Schöpfung eines eintragbaren Namens, müssen patentrechtlich bedingte Folgeentwürfe zusätzlich berechnet werden. Notwendige Anwaltshonorare sind in der Konzeptkalkulation nicht enthalten. Die Agentur behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuleiten, die sie vor widerrechtlicher Verwendung von unvergüteten Entwürfen aller Art durch den Auftraggeber schützen. Erfolgen durch den Auftraggeber keine patentrechtlichen Recherchen zur Prüfung der Rechtslage entworfener Zeichen oder Wortschöpfungen, kann die Agentur nicht haftbar gemacht werden, wenn Dritte Schutzrechte geltend machen. Die Agentur versichert, alle designerischen Entwürfe selbst zu übernehmen oder rechtmäßig in Auftrag zu geben.

16. Aufbewahrung

Die Agentur wird alle digitalen Daten für die Dauer von zwei Jahren aufbewahren. Die Daten dienen ausschließlich zur Weiterbearbeitung durch die Agentur. Eine Haftung für die Richtigkeit und Lesbarkeit der Daten wird jedoch ausgeschlossen.

17. Haftung

Die Agentur verpflichtet sich, die ihr übertragenen Arbeiten mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen und unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze des Werbewesens durchzuführen. Sie wird den Auftraggeber rechtzeitig auf für einen ordentlichen Werbekaufmann erkennbare gewichtige Risiken hinweisen. Die Agentur haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch die Agentur, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Die Agentur haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die Agentur, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte Schäden sowie für vorsätzlich verursachte Schäden durch sonstige Erfüllungsgehilfen. Die Agentur haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für die Agentur bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war. Die Agentur haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend den Regelungen im Produkthaftungsgesetz.

Die Agentur haftet für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten; Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrages bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrages waren und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertrauen darf. Wenn die Agentur diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt hat, ist ihre Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens (im Folgenden als „typischer Schaden“ bezeichnet) begrenzt. Der typische Schaden ist grundsätzlich auf das Entgelt für die die Haftung auslösende Leistung und sonst auf die Höhe des vertraglichen Entgelts des Auftraggebers für den Zeitraum, in dem die Pflichtverletzung stattgefunden hat, begrenzt. Dies gilt nicht, wenn die Beschränkung im Einzelfall unter Billigkeitsgesichtspunkten unangemessen wäre. Der typische Schaden übersteigt grundsätzlich nicht das Fünffache der vereinbarten Vergütung.

Die Haftung für grobes Verschulden von Erfüllungsgehilfen bestimmt sich nach der vorbenannten Haftung für Kardinalpflichten bei leichter Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist die Haftung der Agentur ausgeschlossen.

18. Versicherungen

Wenn die der Agentur übergebenen Manuskripte, Originale, Papiere, lagernde Drucksachen oder sonstige eingebrachte Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr versichert werden sollen, hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen. Andernfalls kann nur eigenübliche Sorgfalt verlangt werden.

19. Satzfehler

werden kostenfrei berichtigt; dagegen werden von der Agentur infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen, nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung ist der Duden, letzte Ausgabe, maßgebend. Die Änderung von Entwürfen sowie andere Zusatzleistungen werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet. Die im Zusammenhang mit diesen Arbeiten entstehenden Nebenkosten (wie z. B. Modellhonorare, Reisekosten, Reproduktionen, Druckvorlagen usw.) werden als Nettobeträge plus Mehrwertsteuer zu dem Zeitpunkt, zu dem sie anfallen, berechnet.

20. Korrekturabzüge

und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und der Agentur für druckreif erklärt zurückzugeben. Die Agentur haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei kleineren Druckaufträgen und gesetzten Manuskripten ist die Agentur nicht verpflichtet, dem Auftraggeber einen Korrekturabzug zu übersenden. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden. Bei Änderung nach Druckgenehmigung gehen alle Spesen einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes zu Lasten des Auftraggebers. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigen Andrucken und dem Auflagedruck.

21. Mehr- oder Minderlieferung

Im Allgemeinen wird die volle vorgeschriebene Auflage geliefert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein Mehr- oder Minderergebnis der bestellten Auflage von bis zu 5 % anzuerkennen. Der Prozentsatz erhöht sich bei Farb- oder besonders schwierigen Drucken auf 10 % bzw. bei Endlosdrucken auf 20 %. Zusätzlich erhöhen sich die Prozentsätze der Mehr- oder Minderlieferung, wenn das Papier von der Agentur auf Grund der Lieferbedingungen der Fachverbände der Papiererzeugung beschafft wurde, um deren Toleranzsätze.

22. Mündliche Abmachungen und Individualvereinbarungen

bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit schriftlicher Bestätigung.

23. Erfüllungsort und Gerichtsstand

für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozessen ist für beide Teile, soweit diese Kaufleute sind, ausschließlich Chemnitz.